12.09.2010, 21.59 Uhr, AnimalWatch
Stimmt, die Vollstreckungsverjährung beginnt zu laufen mit Rechtskraft der Verurteilung. Dafür ist die Vollstreckungsverjährung unmittelbar nach Eintritt der Urteilsrechtskraft abgelaufen, wenn das doppelte der Verfolgungsverjährung schon verstrichen ist - berechnet von der "Beendigung der Tat" ausgehend. (Beendigung=Eintritt des letzten Taterfolg nach der Vorstellung des Täter von seiner Tat).
 
Aber mittlerweile uninteressanter Schnee von gestern, man hat die Straffreiheit und Unvorbestraftheit von dienstlich strafällig gewordenen Straftätern in den Chefetagen öffentloicxher Dienstleister mittlrweile anders elegant hingebogen: "Geringe Schuld, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung". "Eine Sanktion" anstatt Bestrafung. (§ 153a StPO)
 
Toll, bravo, super. Lieb Vaterland magst ruhig sein, der öffentliche Dienst steht fest und treu wie die Wacht am Rhein. Die Wacht am Rhein verlor allerdings den I. Weltkrieg mit Folgen der Reparationen, Not, Elend, Inflation von 1923.

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